close

changeX Login

Bitte loggen Sie sich ein, wenn Sie Artikel lesen und changeX nutzen wollen.

Sie haben Ihr Passwort vergessen?
Jetzt neu registrieren.
Barrierefreier Login
Wichtige Entscheidung zum Thema Line Sharing

Das Oberverwaltungsgericht Münster geht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass gute Gründe dafür bestehen, dass beim "line sharing" jeder der gemeinsamen Benutzer der Teilnehmeranschlussleitung eine Lizenz zum Betreiben eines Übertragungsweges gem. § 6 TKG haben muss. Es sei denkbar, die unterschiedlichen Frequenzbänder als zwei getrennte Übertragungswege anzusehen. In diesem Fall seine wohl eher beide Mitbenutzer als Übertragungswegbetreiber anzusehen. Unter "line sharing", auch gemeinsamer Zugang genannt, wird eine Aufteilung der Teilnehmeranschlussleitung, der sogenannten "letzten Meile" des Telefonnetzes, unter Verwendung der (X) DSL-Technologie verstanden. Hierdurch wird ermöglicht, die selbe Leitung sowohl für den Sprachtelefondienst als auch für den breitbandigen Datenverkehr, insbesondere Multimediaanwendungen, zu verwenden.
Das OVG wird seine Ansicht wohl auch im Hauptsacheverfahren beibehalten. Als Konsequenz ist allen "line sharing" - Anbietern zu empfehlen, die notwendige Übertragungswegelizenz zu beantragen, um die Voraussetzungen für einen möglichst schnellen Zugang zu der gemeinsamen Nutzung der TAL zu schaffen.

Für Fragen zu diesem Themenkreis steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt, Kanzlei Graf von Westphalen, Bappert & Modest - Niederlassung München - gerne zur Verfügung.

www.westphalen-law.com

© changeX Partnerforum [17.12.2001] Alle Rechte vorbehalten, all rights reserved.

changeX 17.12.2001. Alle Rechte vorbehalten, all rights reserved.

Artikeltags

Artikeltools


Autor

Michael Scheffelt

nach oben