Ein Jahr lang im Rhein

Geschichten, Rechtsfälle und Urteile aus der neuen Arbeitswelt. | Folge 11 |

Von Dr. Andreas Imping

Wer Informationen verheimlicht und dem Käufer dadurch Schaden zufügt, wird bei Gericht schnell zurückgepfiffen. Gebrauchtwagenhändler probieren es gerne, den einen oder anderen Vorschaden unerwähnt zu lassen, fallen damit aber immer auf den Bauch.

Andreas M. sollte für die Fahrzeugflotte seines Raumausstatter-Unternehmens auf die Schnelle einen Gebrauchtwagen kaufen. Das Anforderungsprofil: Mittelklasse, etwa 100.000 Kilometer und TÜV neu. Ein Schnellschuss war nötig, denn der Außendienst saß bereits auf Kohlen. M. fuhr rasch zum größten Händler am Ort, der den Wunschwagen auf dem Hof stehen hatte. Schnell war man sich einig. Das Auto wechselte unter "Ausschluss jeglicher Gewährleistung" den Besitzer. Im Kaufvertrag hatte der Händler lediglich in der Rubrik "Unfallschäden laut Vorbesitzer" einen unbedeutenden Bagatellschaden angegeben. Business as usual? Nicht ganz.

Ein Jahr lang im Rhein.


Was der Händler nämlich verschwieg: Das Auto hatte zuvor ein Jahr lang im Rhein gelegen. In Folge eines Unfalls. Der damalige Wagenlenker flog mit überhöhter Geschwindigkeit aus der Kurve und schnurstracks in den Rhein. Er wurde gerettet, das Auto blieb im Fluss. Nach einem Jahr wurde die Rostlaube jedoch aus dem Wasser gefischt und wieder in Stand gesetzt. Und so aufgebrezelt an besagten Autohändler verkauft. Übrigens mit genau jenem Hinweis, es sei ein Unfallwagen aus dem Rhein. Jedoch nicht, wie lange er dort gelegen hatte. Der Autohändler stellte das gute Stück auf seinen Hof. Und Andreas M. war der richtige Käufer. Denkste! Denn nach einiger Zeit beschwerte sich der Außendienst bei Andreas M., dass der Wagen an allen Ecken und Enden Mängel aufwies. M. stellte den Händler zur Rede und erfuhr von der Episode im Rhein. Der jedoch stellte sich stur und verwies auf den "Ausschluss jeglicher Gewährleistung". M. verklagte schließlich den Gebrauchtwagenhändler.

Mit Gewähr.


Das Gericht schloss sich der Klage an und hielt dem Händler vor, dass er M. auf diesen ihm bekannten Umstand hätte hinweisen müssen. Der Händler wollte seine Haut dadurch retten, dass er versicherte, den Wagen zuvor durchgecheckt und keine Mängel entdeckt zu haben. Doch das half ihm nicht weiter. Das Gericht sprach Andreas M. und dessen Firma Gewährleistungsansprüche gegen den Händler zu. Der ursprünglich vereinbarte "Ausschluss jeglicher Gewährleistung" war durch die Verletzung der Aufklärungspflicht des Händlers hinfällig.

Dr. Andreas Imping ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Osborne Clarke, Köln.

Mit einer Illustration von Limo Lechner.

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Autorin

Heike Littger
Littger

Heike Littger ist selbständige Journalistin und wohnt in Mountain View, Kalifornien. Sie schreibt als freie Autorin für changeX.

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