Im Namen der Liebe

Geschichten, Rechtsfälle und Urteile aus der neuen Arbeitswelt. | Folge 14 |

Von Annabel Hoene

75.000 Euro für Kinderbetreuung - diese Summe forderte eine Frau, die von ihrem Partner verlassen wurde. Drei Jahre lang hatte sie sich um seine Kinder aus erster Ehe gekümmert. Das Gericht lehnte die Forderung ab. Gefälligkeiten seien für Liebesbeziehungen normal und nicht zu vergüten. Außer es gäbe eine mündliche und beweisbare Absprache.

Das Leben mit Kindern ist nicht immer einfach. Vor allem, wenn man allein erziehend ist und Vollzeit arbeiten möchte. Bei privaten Kindertagesstätten müssen Mütter und Väter oft gegeneinander antreten. Seite an Seite sitzen sie dann auf den viel zu kleinen Kinder-Stühlchen, um den Vorstandsdamen zu erzählen, was sie alles für den Verein tun würden: Kuchen backen, Fenster putzen, Blumen säen. Und die städtischen Einrichtungen winken mit endlosen Wartelisten. Bis zu zwei Jahre muss man auf einen Krippenplatz warten.

Gefälligkeit statt Dienstleistung.


Gerhard W. hatte auf dieses Spielchen keine Lust. Der allein erziehende Vater suchte andere Wege und traf auf Elvira M., Reitlehrerin auf einem nahe gelegenen Reiterhof. Sie liebte Kinder und war bereit, auf Jana und Hendrik aufzupassen, während W. seine Patienten in seiner Praxis versorgte. Über Geld wurde nicht gesprochen. Denn Elvira liebte nicht nur Gerhards Kinder.
Als Gerhard W. sich jedoch drei Jahre später von Elvira trennte, flatterte dem Arzt eine Rechnung ins Haus. 75.000 Euro für Kinderbetreuung und Reitstunden machte sie ihm gegenüber geltend. Ohne mit Elvira M. zu sprechen, informierte W. seinen Anwalt und traf seine einstige Geliebte wieder - vor Gericht.
Ergebnis: Die Forderung wurde abgelehnt. Nach Auffassung der Richter handelte es sich bei Elviras Diensten um Gefälligkeiten, wie sie für Liebesbeziehungen normal seien. Eine Vergütung könne sie nicht erwarten. Anders läge der Fall, wenn Elvira M. mit dem Arzt zumindest eine mündliche und beweisbare Absprache getroffen hätte. Nach dem Motto: Wenn wir uns trennen, werde ich für den Erziehungsaufwand entschädigt. Der Betrag würde sich dann aus Paragraph 611 BGB ergeben.

Annabel Hoene ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Osborne Clarke, Köln.

Mit einer Illustration von Limo Lechner.

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